Rechtliches zu unserer Zeiterfassung aus Österreich

Allgemeine Vertragsbedingungen

Gültig ab 22. Juli 2019

1. Gegenstand dieser Vereinbarung

Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Software zum Betrieb einer Zeiterfassung als Software-as-a-Service Dienst (SaaS), welche durch den Auftraggeber von der Perpetuum Cloud Software OG zur Nutzung nach den in diesem Vertrag akkordierten Vorgaben gegen laufende Bezahlung des in Punkt 3 genannten monatlichen Entgelts gemietet wird. 

Der Umfang der Zeiterfassungs-Installation wird über das „Benutzerhandbuch“, welches jederzeit unter hilfe.diezeiterfassung.at zur Ansicht zur Verfügung steht, definiert.

2. Testversion

Der Kunde hat die Möglichkeit, die Zeiterfassungs-Installation für 45 Tage kostenfrei zu testen. Die Testversion endet danach automatisch. Eine Umstellung in einen „vollwertige“ Account muss vom Kunden ausdrücklich beauftragt werden. Geschieht dies nicht, werden sämtliche bis dahin eingegebenen Daten gelöscht.

3. Rahmenbedingungen

Der Auftraggeber ist Mieter einer Zeiterfassung-Installation, welche als Software-as-a-Service-Dienst (SaaS) von der Perpetuum Cloud Software OG als Cloudlösung zur Verfügung gestellt wird.

Weitere Leistungen, wie insbesondere die Installation von Erweiterungen und Dienstleistungen im Bereich der Schulung sind nicht Vertragsgegenstand und müssen gesondert beauftragt werden.

Der Mietpreis ist die Abgeltung der Dienstleistungsaufwände für die Erstellung, den Erhalt und den laufenden Betrieb der Zeiterfassungs-Software.

Die Zeiterfassung-Installation steht dem Auftraggeber für die Verwaltung seiner Mitarbeiter über das Internet zur Verfügung und dieser ist daher selbst verantwortlich für alle Inhalte auf seiner Zeiterfassungs-Installation.

Der Auftraggeber erwirbt durch das Vertragsverhältnis weder eine Software-Lizenz, noch hat er Anspruch auf den Quellcode.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses endet der Zugang des Auftraggebers auf die Zeiterfassungs-Installation und den Zugriff auf die Daten.

3.a. Laufzeit und Beendigung der Laufzeit

Es gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 1 Monat als vereinbart, eine vorzeitige Kündigung kann nur gegen Bezahlung des offenen Mietpreises für die noch aushaftende Dauer der Mindestvertragslaufzeit akzeptiert werden.

Eine Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ende der Laufzeit per Mail, Brief oder Fax erfolgen und gilt erst nach schriftlicher Bestätigung seitens des Auftragnehmers als erfolgt.

Sollte keine fristgerechte Kündigung des Vertrages erfolgen, verlängert sich die Laufzeit automatisch um 1 weiteres Monat.

Nach Ende der Vertragslaufzeit ist der Auftragnehmer berechtigt, den Account inkl. aller Daten zu löschen.

Mit Beendigung dieser Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht mehr berechtigt die Zeiterfassungs-Installation in welcher Form auch immer zu nutzen.

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Betrieb der Zeiterfassungs-Installation sofort einzustellen insbesondere, aber nicht ausschließlich, aus folgenden Gründen:

Konkurs oder Insolvenzverfahren des Auftraggebers
Verletzung der Zahlungspflicht des Auftraggebers
Ungebührliches Verhalten des Auftraggebers gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers
Strafbares oder anderes gesetzwidriges Verhalten des Auftraggebers

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder beharrliche und wesentliche Verstoß einer Vertragspartei gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung, sofern trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung durch die kündigende Vertragspartei der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt wird. Die Terminsetzung und die Auflösungserklärung haben jeweils mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen.

Der Auftragnehmer (Perpetuum Cloud Software OG) behält sich vor, den Betrieb der Zeiterfassungs-Installation mit einer Frist von 30 Tagen einzustellen ohne Angabe von Gründen.

3.b. Zahlungsmöglichkeiten Miete

3 Monate im Voraus, 6 Monate im Voraus, 12 Monate im Voraus per Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers oder monatlich per Bankeinzug durch den Auftragnehmer.

4. Kosten und Preise

Die monatlichen Kosten für das Grundprodukt betragen EUR 4,00 pro Monat je Mitarbeiter (exkl. 20% USt). Leistungen, die nicht in dem Grundprodukt enthalten sind, können extra angeboten werden. Ab einer Useranzahl von 15 gilt ein Pauschalpreis von EUR 60,00 pro Monate für 100 User (exkl. 20% USt), Paket XL.

Inkludiert sind folgende Leistungen:

  • Laufende Software-Updates
  • tägliche Datensicherung/Backup
  • dezentrale Speicherung der Daten
  • SSL-Verschlüsselung
  • Support per Telefon, E-Mail oder Fernwartung

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart.

Sämtliche genannten Preise werden nach Maßgabe der prozentuellen Veränderung des von der Bundesanstalt STATISTIK AUSTRIA verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (Basisjahr 2018) oder ein an seine Stelle tretender Index wertgesichert.

Als Bezugsgröße für diesen Vertrag gilt die für Jänner 2019 errechnete Indexzahl.

Anpassungen des Mietpreises können jährlich erfolgen, erstmalig im Jänner 2020.

Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, sind Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe von acht Prozentpunkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Das Recht zur Aufrechnung ist ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegende Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Miete für zwei Monate für mehr als 30 Tage trotz Mahnung und Nachfristsetzung von sieben Tagen unbeglichen aushaftet. Danach steht die Zeiterfassungs-Installation noch für 14 Tage online zur Verfügung, anschließend wird die Zeiterfassungs-Installation inkl. aller Daten gelöscht.

5. Nutzungsbedingungen

Der Auftraggeber erwirbt das nicht ausschließliche Recht, die Zeiterfassungs-Installation für die Zwecke seines Unternehmens und/oder des Unternehmens von Gesellschaften, an denen der Auftraggeber mehrheitlich beteiligt ist, innerhalb des EWR zu nutzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Zugänge für die Zeiterfassungs-Installation einzurichten, um sie im unternehmensinternen Netzwerk und auf einer unbeschränkten Anzahl von Redakteuren zu verteilen.

5.a. Grenzen der Nutzung und Schutz der Software

Der Auftraggeber ist nur zum unternehmensinternen Gebrauch der Zeiterfassungs-Installation innerhalb des EWR berechtigt; der Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder die sonstige Zurverfügungstellung an Dritte, etwa im Wege der Vermietung, ist nicht gestattet.

Die Weitergabe der Zeiterfassungs-Installation an Dritte ist dem Auftraggeber untersagt.

Eine Bearbeitung oder Veränderung der Zeiterfassungs-Installation ist dem Auftraggeber nur in den zwingend vorgesehenen gesetzlichen Fällen zum Zwecke der Fehlerbehebung oder der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen gestattet. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer von einem in diesem Zusammenhang allenfalls bestehenden Bearbeitungs- oder Änderungsbedarf umgehend schriftlich informieren; der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer für die Bearbeitungen oder Änderungen gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts zu beauftragen; falls der Auftragnehmer den Auftrag nicht binnen zwei Wochen zu angemessenen Bedingungen annimmt, ist der Auftraggeber berechtigt, selbst die Bearbeitungen oder Änderungen vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die Rückübersetzung des Objektcodes in Quellcode bzw. das Reverse Engineering und die Dekompilation sind dem Kunden grundsätzlich nicht gestattet, außer in Fällen, in denen dies zur Herstellung der Interoperabilität oder zu Sicherstellung der Fehlerbehebung notwendig ist, soweit sich der Auftragnehmer trotz schriftlicher Bekanntgabe eines bestehenden Änderungsbedarfes nach Abs. 3 weigert, die Änderungen gegen angemessenes Entgelt vorzunehmen. Im Übrigen findet § 40e UrhG Anwendung.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Benutzerdokumentation (Benutzerhandbuch) oder Teile hiervon zu vervielfältigen oder an dritte Personen herausgegeben.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Urheberrechtsvermerke und Kontrollzeichen dem Auftragnehmer auf der Zeiterfassungs-Installation und/oder der Benutzerdokumentation unter keinen Umständen zu entfernen oder zu manipulieren.

6. Gewährleistung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der Zeiterfassungs-Installation während der Dauer dieser Vereinbarung ohne gesonderte Berechnung aufrecht zu erhalten und Mängel des der Zeiterfassungs-Installation binnen angemessener Frist zu beheben. Als Mangel in diesem Sinne gilt dabei jede Abweichung von den gewöhnlich vorausgesetzten oder ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften der Software.

Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Software behoben werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptieren, soweit er keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. Die Kosten einer allfälligen Neuinstallation gehen zur Gänze zu Lasten des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber verliert sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung, wenn er die Zeiterfassungs-Installation
eigenmächtig ändert oder bearbeitet.

Der Auftragnehmer garantiert, dass die Zeiterfassungs-Installation frei von Schutzrechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung der Zeiterfassungs-Installation einschränken oder ausschließen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber für die Dauer von drei Jahren nach Lieferung von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Schutzrechten an der Zeiterfassungs-Installation schad- und klaglos, wobei der Auftragnehmer geeignete Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen (wie beispielsweise im Zusammenhang mit einer nachträglichen Lizenzierung der beanstandeten Programmteile von dritter Seite) vorbehalten bleiben. Die Garantie dieses Punktes findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Kunden, sowie durch vom Kunden in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen und/oder Ergänzungen der Zeiterfassungs-Installation (beinhaltend auch die Verbindung mit den Arbeitsergebnissen Dritter), verursacht wird.

7. Schlussbestimmungen

7.a. Anwendbares Recht

Auf die gegenständliche Vereinbarung kommt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts, zur Anwendung.

7.b. Allgemeine Vertragsbedingungen

Mit der Bestätigung der Checkbox bei der Anmeldung für die Zeiterfassungs-Installation unter https://www.diezeiterfassung.at erklärt der Auftraggeber, die ihm vorgelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen der Perpetuum Cloud Software OG zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und seine ausdrückliche Einwilligung dazu zu erteilen.

7.c. Gebühren

Allfällige Rechtsgeschäftsgebühren werden vom Auftraggeber getragen.

7.d. Gerichtsstand

Alle sich aus der gegenständlichen Vereinbarung ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des für Wiener Neustadt sachlich berufenen Gerichts.

7.e. Schriftformerfordernis

Diese Vereinbarung ist abschließend. Mündliche Nebenabreden, welcher Art auch immer, bestehen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien ist ausgeschlossen.

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

7.f. Salvatorische Klausel

Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung als gänzlich oder teilweise unwirksam herausstellen, oder sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt dieser Vereinbarung möglichst nahe kommende Regelung zu vereinbaren.