Wie viel Urlaub steht Mitarbeitern in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zu und wie lässt sich dieser selbst errechnen?
Urlaubsanspruch bei Vollzeitbeschäftigung
Den Urlaubsanspruch von Angestellten regelt das Urlaubsgesetz. Hiernach stehen jedem Dienstnehmer und jeder Dienstnehmerin 5 Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr zu.
bei einer 5-Tage-Arbeitswoche bedeutet das 25 Urlaubstage pro Jahr (25 Tage pro Jahr : 5 Tage pro Woche = 5 Wochen Urlaub),
bei einer 6-Tage-Arbeitswoche bedeutet das 30 Urlaubstage pro Jahr (30 Tage pro Jahr : 6 Tage pro Woche = 5 Wochen Urlaub).
Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung
Berechnung Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung
Gesamtjahresanspruch in Vollzeit: Anzahl an Arbeitstagen pro Woche in Vollzeit * Anzahl an Arbeitstagen pro Woche in der jeweiligen Teilzeit
Bereits erworbener Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit (und umgekehrt)
Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin von einem Anstellungsverhältnis in Vollzeit zu einem in Teilzeit wechselt oder umgekehrt, stellt sich die Frage, was zum Zeitpunkt des Wechsels mit dem bis dahin erworbenen Urlaubsanspruch geschieht. Diese Frage beantworten der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Oberste Gerichtshof (OGH) widersprüchlich. Laut EuGH bleibt in einem solchen Fall der Urlaubsanspruch in Tagen unverändert bestehen. Der OGH vertritt jedoch die Meinung, dass der Urlaubsanspruch in Tagen an das neue Arbeitsverhältnis angepasst werden muss, sodass der Anspruch in Wochen gleich bleibt.
Ein Beispiel:
Mitarbeiter Max Mustermann wechselt von einer Vollzeitbeschäftigung mit 5 Arbeitstagen pro Woche in eine Teilzeitbeschäftigung mit 3 Arbeitstagen pro Woche. Zum Zeitpunkt des Wechsels hat er noch einen Resturlaubsanspruch von 15 Tagen, was einem Urlaub von 3 Wochen entspricht (15 Tage pro Jahr : 5 Tage pro Woche = 3 Wochen Urlaub).
Laut EuGH bleiben die 15 Urlaubstage als solche bestehen. Max Mustermann hat somit in seiner Teilzeit einen Urlaubsanspruch von 5 Wochen (15 Tage pro Jahr : 3 Tage pro Woche = 5 Wochen Urlaub).
Laut OGH hat Max Mustermann mit dem Beginn seiner Teilzeit weiterhin einen Anspruch auf 3 Wochen, was aufgrund seiner Teilzeit einen Anspruch auf 9 Tage bedeutet (9 Tage pro Jahr : 3 Tage pro Woche = 3 Wochen Urlaub).
Bei einem Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit werden die Urlaubstage laut OGH entsprechend erhöht, sodass in beiden Fällen derselbe Urlaubsanspruch in Wochen besteht.
In der Praxis hat sich die Herangehensweise des OGH durchgesetzt und wird von den meisten Dienstgebern und Dienstgeberinnen angewendet. Wenn möglich, empfiehlt es sich, den noch bestehenden Urlaubsanspruch komplett verbrauchen zu lassen, bevor der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt stattfindet. Auf diese Weise vermeidet man etwaige Streitfälle.
Fazit
Einem Dienstnehmer bzw. einer Dienstnehmerin stehen fünf Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr zu, unabhängig davon, ob es sich um eine Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit handelt. (Ab dem 26. Anstellungsjahr bei demselben Dienstgeber bzw. derselben Dienstgeberin erhöht sich der Anspruch auf sechs Wochen pro Jahr.)
Wechselt ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin von einer Anstellung in Vollzeit zu einer Anstellung in Teilzeit oder umgekehrt, stellt sich die Frage nach dem richtigen Umgang mit dem bis dahin bereits erworbenen Urlaubsanspruch. Die meisten Betriebe orientieren sich an der Rechtsprechung des OGH und verringern bzw. erhöhen den Urlaubsanspruch in Tagen, sodass der Anspruch in Wochen gleich bleibt.