Es ist doch völlig normal, dass meine Mitarbeitenden nach Feierabend und am Wochenende telefonisch erreichbar sind! Dafür haben sie ja ein Diensthandy erhalten!
Stimmt das? Laut Gesetzgeber spricht man in einem solchen Fall von einer Rufbereitschaft. Was das bedeutet, erfahren Sie in folgendem Blogartikel. Außerdem lesen Sie, ob Rufbereitschaft als Arbeitszeit gilt und ob sie bezahlt werden muss, welche Folgen eine nicht sauber vereinbarte Rufbereitschaft bewirken kann, was die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind und ob eine Rufbereitschaft im Urlaub zulässig ist.
Was ist Rufbereitschaft?
Grundsätzlich handelt es sich bei der Rufbereitschaft um eine besondere Form der Arbeitsverpflichtung, bei der Dienstnehmer/innen sich außerhalb ihrer Arbeitszeit für einen möglichen Arbeitseinsatz bereithalten. Sie fällt nicht in den Bereich der Treuepflicht, sondern muss explizit vereinbart werden.
Auch ein Unternehmen, das von seinen Angestellten erwartet, dass sie außerhalb ihrer Arbeitszeit (z.B. abends oder am Wochenende) ständig erreichbar sind (z.B. per E-Mail oder Handy), versetzt diese in die Rufbereitschaft.
Gilt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Die Rufbereitschaft als solche zählt nicht als Arbeitszeit. Sobald die Arbeit aufgenommen wird, handelt es sich um Arbeitszeit, welche entsprechend vergütet werden muss. Bereits das Entgegennehmen oder Ausgeben arbeitsbezogener Informationen per Telefon oder E-Mail gilt als Arbeitsaufnahme.
Muss Rufbereitschaft bezahlt werden?
Ein Mitarbeiter, der sich für einen möglichen Arbeitseinsatz bereithält, ist in seiner Freizeit eingeschränkt. Er muss beispielsweise auf den Verzehr von alkoholischen Getränken verzichten. Auch ein Tagestrip in eine andere Stadt oder eine Bergtour können durch die Rufbereitschaft ausfallen, da der Mitarbeiter in der Lage sein muss, innerhalb einer bestimmten Zeit am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Diese Einschränkungen der Freizeit hat ein Dienstgeber zu entlohnen.
Bei Angestellten, deren Vergütung über dem Kollektivvertrag liegt, ist es möglich, einen Teil des Gehalts als Abgeltung für die Rufbereitschaft zu definieren; dies kommt zum Beispiel bei Führungskräften vor.
Ansonsten vereinbart man eine pauschale Zulage für die Zeit der Rufbereitschaft. Der Stundensatz dafür kann geringer ausfallen als der Stundensatz für die reguläre Arbeitszeit. Sobald Dienstnehmer/innen die Arbeit aufnehmen, erhalten sie das entsprechend vereinbarte Arbeitsentgelt.
Welche Folgen kann eine Rufbereitschaft ohne Vereinbarung bewirken?
Einer Firma, die es versäumt, die Rufbereitschaft im Vornherein mit seinen Mitarbeitenden zu regeln, drohen Nachzahlungen.
Der OGH hat beispielsweise einer klagenden Sicherheitskraft Recht gegeben, deren Diensthandy in der Freizeit immer aufgeladen sein musste, nicht auf lautlos geschaltet werden durfte und regelmäßig auf eingegangene Nachrichten geprüft werden musste. Über eine Bezahlung für diese ständige Erreichbarkeit war nicht gesprochen worden. In seiner Urteilsbegründung hat der OGH die „Erreichbarkeit per Handy“ explizit als ein Kriterium einer bestehenden Rufbereitschaft erwähnt.
Gesetzliche Regeln zur Rufbereitschaft
Bei der Vereinbarung der Rufbereitschaft gilt es sowohl das Arbeitszeit- als auch das Arbeitsruhegesetz zu berücksichtigen:
Ein Dienstnehmer darf seine Angestellten an maximal 10 Tagen pro Monat zur Rufbereitschaft verpflichten (bzw. laut Kollektivvertrag an maximal 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten). Außerdem darf die Rufbereitschaft an maximal zwei wöchentlichen Ruhezeiten (für die meisten Dienstnehmer/innen handelt es sich hierbei um das Wochenende) pro Monat stattfinden.
Für diese Grenzen gilt die 24-Stunden-Regel des §2(1)Z2 AZG. Läuft eine Rufbereitschaft beispielsweise von Mittwochabend bis Donnerstagmorgen, zählt das als ein Rufbereitschafts-Tag.
Kann man Rufbereitschaft im Urlaub vereinbaren?
Urlaub dient der Erholung. In dieser Zeit sind Angestellte nicht zum Arbeiten verpflichtet.
Wenn ein Unternehmen von seinen Mitarbeitenden Erreichbarkeit im Urlaub erwartet, entsteht eine Rufbereitschaft. Diese sollten Dienstnehmer und Dienstgeber im Vornherein entsprechend regeln, um Streitfälle und ggf. hohe Nachzahlungen zu vermeiden.
Fazit
Sobald Angestellte außerhalb ihrer Arbeitszeit für die Firma erreichbar sein müssen, befinden sie sich in der Rufbereitschaft. Diese muss entlohnt und sollte daher im Vornherein geklärt werden. Versäumt ein Dienstgeber die Vereinbarung einer Rufbereitschaft, drohen ihm Nachzahlungen.
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