Urlaubsanspruch für Mitarbeiter selbst errechnen

26. Januar 2021

Wie viel Urlaub steht Mitarbeitern in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zu und wie lässt sich dieser selbst berechnen?

Beim Thema Urlaub herrscht öfter einmal Unklarheit: Wie viel Urlaubsanspruch hat ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin überhaupt? Was ist hier gesetzlich vorgeschrieben? Wie verhält es sich mit dem Anspruch in Vollzeit, wie in Teilzeit? Was muss man als Dienstgeber oder Dienstgeberin beachten, wenn Mitarbeitende von Vollzeit zur Teilzeit oder umgekehrt wechseln und aus ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis ein Resturlaubsanspruch besteht? Werden die Urlaubstage gekürzt oder bleiben sie bestehen? All diese Fragen beantwortet folgender Blog-Artikel. Angefangen mit dem Urlaubsanspruch in Vollzeit, lesen Sie vom Urlaubsanspruch in Teilzeit und von der Berechnung desselbigen. Außerdem erfahren Sie, was bei einer Reduzierung oder Erhöhung des Arbeitsausmaßes mit dem bis dahin bereits erworbenen Urlaubsanspruch geschieht.

Urlaubsanspruch bei Vollzeitbeschäftigung

Urlaubsanspruch bei VollzeitbeschäftigungDen Urlaubsanspruch von Angestellten regelt das Urlaubsgesetz. Hiernach stehen jedem Dienstnehmer und jeder Dienstnehmerin 5 Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr zu.

bei einer 5-Tage-Arbeitswoche bedeutet das 25 Urlaubstage pro Jahr (25 Tage pro Jahr : 5 Tage pro Woche = 5 Wochen Urlaub),

bei einer 6-Tage-Arbeitswoche bedeutet das 30 Urlaubstage pro Jahr (30 Tage pro Jahr : 6 Tage pro Woche = 5 Wochen Urlaub).

Ist ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin 25 Jahre lang bei ein und demselben Dienstgeber bzw. derselben Dienstgeberin angestellt, erhöht sich der Urlaubsanspruch ab dem 26. Anstellungsjahr auf 6 Wochen pro Jahr, also 30 Tage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche und 36 Tage bei einer 6-Tage-Arbeitswoche.

Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung

Grundsätzlich dürfen Mitarbeitende aufgrund ihrer Teilzeit nicht diskriminiert werden. Auf das Arbeitsjahr gesehen haben sie daher denselben Urlaubsanspruch in Wochen wie Mitarbeitende in Vollzeit, also 5 (bzw. 6 ab dem 26. Anstellungsjahr) Wochen.

Berechnung des Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung

Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin in Teilzeit, kommt es auf die Tage an, an denen er oder sie arbeitet. Die Anzahl der gearbeiteten Stunden pro Tag ist für die Berechnung irrelevant.

Arbeitet ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin in Teilzeit beispielsweise an fünf Tagen pro Woche jeweils 4 Stunden, stehen ihm oder ihr (bei einer 5-Tage-Woche) ebenfalls 25 Tage Urlaub pro Jahr (bzw. 30 ab dem 26. Beschäftigungsjahr) zu. Arbeitet der oder die Teilzeitangestellte (bei einer 5-Tage-Woche) an drei Tagen pro Woche, stehen ihm oder ihr 15 Tage Urlaub (bzw. 18 Tage ab dem 26. Beschäftigungsjahr) pro Jahr zu (15 Tage pro Jahr : 3 Tage pro Woche = 5 Wochen).

Die Formel zur Berechnung des jährlichen Urlaubsanspruchs eines oder einer Teilzeitangestellten lautet:

Gesamtjahresanspruch in Vollzeit: Anzahl an Arbeitstagen pro Woche in Vollzeit * Anzahl an Arbeitstagen pro Woche in der jeweiligen Teilzeit.

Für unser Beispiel hieße das: 25 : 5 * 3 = 15

Bereits erworbener Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit (und umgekehrt)

Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin von einem Anstellungsverhältnis in Vollzeit zu einem in Teilzeit wechselt oder umgekehrt, stellt sich die Frage, was zum Zeitpunkt des Wechsels mit dem bis dahin erworbenen Urlaubsanspruch geschieht. Diese Frage beantworten der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Oberste Gerichtshof (OGH) widersprüchlich. Laut EuGH bleibt in einem solchen Fall der Urlaubsanspruch in Tagen unverändert bestehen. Der OGH vertritt jedoch die Meinung, dass der Urlaubsanspruch in Tagen an das neue Arbeitsverhältnis angepasst werden muss, sodass der Anspruch in Wochen gleich bleibt.

Ein Beispiel:

Mitarbeiter Max Mustermann wechselt von einer Vollzeitbeschäftigung mit 5 Arbeitstagen pro Woche in eine Teilzeitbeschäftigung mit 3 Arbeitstagen pro Woche. Zum Zeitpunkt des Wechsels hat er noch einen Resturlaubsanspruch von 15 Tagen, was einem Urlaub von 3 Wochen entspricht (15 Tage pro Jahr : 5 Tage pro Woche = 3 Wochen Urlaub).

Laut EuGH bleiben die 15 Urlaubstage als solche bestehen. Max Mustermann hat somit in seiner Teilzeit einen Urlaubsanspruch von 5 Wochen (15 Tage pro Jahr : 3 Tage pro Woche = 5 Wochen Urlaub).

Laut OGH hat Max Mustermann mit dem Beginn seiner Teilzeit weiterhin einen Anspruch auf 3 Wochen, was aufgrund seiner Teilzeit einen Anspruch auf 9 Tage bedeutet (9 Tage pro Jahr : 3 Tage pro Woche = 3 Wochen Urlaub).Bei einem Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit werden die Urlaubstage laut OGH entsprechend erhöht, sodass in beiden Fällen derselbe Urlaubsanspruch in Wochen besteht.

In der Praxis hat sich die Herangehensweise des OGH durchgesetzt und wird von den meisten Dienstgebern und Dienstgeberinnen angewendet. Wenn möglich, empfiehlt es sich, den noch bestehenden Urlaubsanspruch komplett verbrauchen zu lassen, bevor der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt stattfindet. Auf diese Weise vermeidet man etwaige Streitfälle.

FAZIT

Einem Dienstnehmer bzw. einer Dienstnehmerin stehen fünf Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr zu, unabhängig davon, ob es sich um eine Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit handelt. (Ab dem 26. Anstellungsjahr bei demselben Dienstgeber bzw. derselben Dienstgeberin erhöht sich der Anspruch auf sechs Wochen pro Jahr.)

Wechselt ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin von einer Anstellung in Vollzeit zu einer Anstellung in Teilzeit oder umgekehrt, stellt sich die Frage nach dem richtigen Umgang mit dem bis dahin bereits erworbenen Urlaubsanspruch. Die meisten Betriebe orientieren sich an der Rechtsprechung des OGH und verringern bzw. erhöhen den Urlaubsanspruch in Tagen, sodass der Anspruch in Wochen gleich bleibt.

Tiefergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie bei der Wirtschaftskammer Österreich (https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Urlaubsanspruch_bei_Wechsel_von_Teilzeit_auf_Vollzeit.html) sowie in den Gesetzestexten des Urlaubsgesetzes (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008376).