Telearbeit 2025: Was Arbeitgeber wissen müssen
Die Arbeitswelt entwickelt sich ständig weiter, und mit ihr die rechtlichen Rahmenbedingungen. Am 1. Januar 2025 trat in Österreich das neue Telearbeitsgesetz in Kraft. Es ersetzt die bisherigen Homeoffice-Regelungen und bringt mehr Flexibilität, aber auch klare Vorgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Von neuen steuerlichen Regelungen bis hin zu erweiterten Arbeitsorten – Arbeitgeber müssen sich frühzeitig mit den Änderungen auseinandersetzen. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, um Telearbeit rechtskonform und effizient in Ihrem Unternehmen umzusetzen.
1. Gesetzliche Grundlagen zur Telearbeit in Österreich
Die rechtlichen Vorgaben zur Telearbeit ergeben sich aus mehreren Gesetzen:
🔹 § 2h AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) – definiert Telearbeit und deren Rahmenbedingungen
🔹 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) – regelt Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten
🔹 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) – enthält Vorgaben zur ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes
🔹 EStG (Einkommensteuergesetz) – regelt steuerliche Vorteile wie die Telearbeitspauschale
🔹 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) – bestimmt den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice
Diese Regelungen wurden nun im Rahmen des neuen Telearbeitsgesetzes 2025 angepasst und erweitert.
2. Telearbeit ersetzt den Begriff „Homeoffice“
Ein wesentlicher Punkt des neuen Gesetzes ist die Anpassung der Begriffsdefinition:
Der Begriff „Homeoffice“ entfällt und wird durch „Telearbeit“ ersetzt.
Diese umfasst alle Formen der Arbeit, die regelmäßig mit IT-gestützten Geräten außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten ausgeführt wird.
Dadurch wird deutlich, dass sich Telearbeit nicht nur auf das Zuhause beschränkt, sondern verschiedene Arbeitsorte umfassen kann.
3. Erweiterung des Arbeitsortes: Mehr Flexibilität für Arbeitnehmer
Bislang war Homeoffice an die eigene Wohnung gebunden. Das neue Telearbeitsgesetz bringt hier mehr Flexibilität: Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitsort nun frei wählen, solange der Arbeitgeber zustimmt. Das umfasst unter anderem:
👉 Wohnungen naher Angehöriger (z. B. Eltern, Partner, Freunde)
👉 Co-Working-Spaces
👉 Cafés oder Bibliotheken
👉 Zweitwohnsitze oder Ferienorte
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Arbeitgeber können den Arbeitsort in der Telearbeitsvereinbarung einschränken, falls es z. B. Datenschutz- oder Sicherheitsbedenken gibt.
Besonders wichtig ist eine klare Regelung für das Arbeiten aus dem Ausland, da dies steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben kann.
4. Schriftliche Vereinbarung bleibt Pflicht
Wie bereits in den bisherigen Homeoffice-Regelungen bleibt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtend.
Wichtige Inhalte der Telearbeitsvereinbarung:
- Gültigkeitsdauer und Kündigungsmodalitäten
- Erlaubte Arbeitsorte (Wohnung, Co-Working-Space, Ausland etc.)
- Arbeitszeitregelungen & Erreichbarkeit
- Rückkehrrecht ins Büro
- Ausstattung & Kostentragung
Ohne eine solche Vereinbarung besteht rechtliche Unsicherheit – daher sollten Arbeitgeber diese so früh wie möglich anpassen.
5. Steuerliche Anpassungen: Änderungen bei Pauschalen & Werbungskosten
Das neue Gesetz bringt auch steuerliche Erleichterungen und Anpassungen mit sich:
Homeoffice-Pauschale wird zur Telearbeitspauschale
Arbeitgeber können weiterhin bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag steuerfrei auszahlen (max. 100 Tage pro Jahr). Die Erstattung der Kosten für Internet oder Strom bleibt jedoch weiterhin freiwillig.
Ergonomisches Mobiliar wird steuerlich gefördert
Arbeitnehmer können bis zu 300 Euro pro Jahr für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z. B. Schreibtisch, Bürostuhl) steuerlich absetzen. Neu: Diese Regelung gilt nur für Investitionen in der eigenen Wohnung, nicht in Co-Working-Spaces oder anderen Orten.
Pflichtangabe auf dem Lohnzettel
Arbeitgeber müssen die Anzahl der Telearbeitstage und die ausgezahlten Pauschalen im Lohnzettel (L16) angeben. Arbeitnehmer müssen diese Beträge nicht mehr gesondert in ihrer Steuererklärung nachweisen.
6. Erweiterter Unfallversicherungsschutz
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die gesetzliche Unfallversicherung:
Alle Unfälle, die in direktem Zusammenhang mit der Telearbeit stehen, gelten als Arbeitsunfälle.
Dies umfasst nicht nur die Wohnung, sondern auch Co-Working-Spaces oder andere genehmigte Arbeitsorte.
Unfälle auf dem Weg zur Mittagspause oder zum Drucker im Homeoffice gelten ebenfalls als versichert.
Was ändert sich bei Wegunfällen?
Bisher: Nur Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg zum Büro waren versichert.
Neu: Auch Wegeunfälle im Zusammenhang mit Telearbeit werden nun als Arbeitsunfälle anerkannt.
Das bedeutet mehr Sicherheit für Arbeitnehmer – und mehr Verantwortung für Arbeitgeber.
Fazit: Welche Schritte sollten Arbeitgeber jetzt setzen?
Mit dem neuen Telearbeitsgesetz wird die Arbeitswelt noch flexibler, aber auch strukturierter. Unternehmen sollten sich jetzt vorbereiten, um rechtssicher zu handeln.
✅ Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen überarbeiten und an die neuen Regelungen anpassen
✅ Klar definieren, welche Arbeitsorte erlaubt sind und ob das Arbeiten aus dem Ausland möglich ist
✅ Steuerliche Anpassungen prüfen, insbesondere bei Pauschalen und Werbungskosten
✅ Unfallversicherungsschutz beachten und interne Regelungen für “Wegunfälle” festlegen
✅ Mitarbeiter rechtzeitig informieren und offene Fragen klären
Die Umstellung bringt einige Herausforderungen mit sich, bietet aber auch neue Chancen für eine moderne, flexible Arbeitskultur. Unternehmen, die frühzeitig handeln, profitieren von mehr Effizienz, Zufriedenheit der Mitarbeiter und einer besseren Work-Life-Balance.